So hat der Beschwerdeführer denn per Privatnachricht offenbar auch einen Link erhalten, welchen er gemäss eigenen Angaben in der Folge aber nicht öffnete (act. 117 Fragen 81 ff.; act. 118 Frage 92). Welcher Inhalt mit dem Link abrufbar gewesen wäre, bleibt somit im Dunkeln. Dass der Beschwerdeführer die Nachricht lediglich aus Langeweile verfasst und versendet haben will (act. 117 Frage 89), vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal dies dem Empfänger der Nachricht nicht bewusst war und ihn nicht davon abgehalten hätte (oder hat), dem Beschwerdeführer entsprechende kinderpornografische Dateien zu senden.