Aufgrund dieser durch den Beschwerdeführer verfassten Nachricht bzw. der Meldung der Bundeskriminalpolizei eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. 13) eine Strafuntersuchung gegen ihn. Es steht damit zunächst ausser Frage, dass der Beschwerdeführer durch das Versenden der genannten Nachricht die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn unmittelbar veranlasst hat. Dies tat er zudem in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise. So ist es ohne weiteres als Verstoss gegen die guten Sitten (und damit gegen eine geschriebene Verhaltensnorm [vgl. etwa Art.