Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich insbesondere auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen.