Da die Kosten nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien, bestehe auch kein Grund, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung und Entschädigung zu verweigern. Dieser Punkt sei zudem gar nicht begründet worden. Das Strafverfahren und die Hausdurchsuchung seien für den Beschwerdeführer dramatisch gewesen. Seine Ehre sei schwer verletzt worden und er fürchte um sein berufliches und soziales Fortkommen. -6-