Eine strafbare Handlung habe jedenfalls nicht vorgelegen. Es mangle damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Kosten. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe, handle es sich doch um eine "Kann-Bestimmung". Es liege daher eine Ermessensunterschreitung vor. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe "Kosten für Polizeiarbeiten" in der Höhe von Fr. 572.00 geltend gemacht. Dabei handle es sich offensichtlich um allgemeine polizeiliche Aufwendungen, welche nicht mit einer separaten Gebühr belastet werden dürften.