Auch die Begründung weiche nicht von einem Schuldspruch ab. Die Sprache und Argumentation der angefochtenen Einstellungsverfügung selbst stelle die Unschuld des Beschwerdeführers in Frage. Obwohl kein Tatnachweis erbracht werde, zeichne die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer als jemanden, der sich zumindest unrichtig oder unerlaubt verhalten habe. Auch werde keine Norm bezeichnet, welche von der Strafnorm abweichen würde, um die Kostenpflicht zu begründen. Ferner sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren eröffnet habe. Eine strafbare Handlung habe jedenfalls nicht vorgelegen.