Im Weiteren werde auch kein gravierender oder klarer Normverstoss behauptet, wobei ein solcher auch nicht ersichtlich sei. Das "Erwecken eines Verdachtes" sei kein Ersatz für einen Normverstoss. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründe auch das Verschulden in keiner Weise. Ferner werde die Unschuldsvermutung verletzt. Die gewählte Begründung für die Kostenauflage und die Ablehnung der Entschädigung und Genugtuung zeige, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verschulden zuschreibe, obwohl das Verfahren eingestellt worden sei. Auch die Begründung weiche nicht von einem Schuldspruch ab.