Tatverdacht erhärten liesse. Eine andere Norm mache die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht geltend, obschon der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025 festgehalten habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dies auch in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht näher ausführe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, womit eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich sei. Es liege denn auch auf der Hand, dass Anwaltskosten von rund Fr. 2'000.00 zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 772.00 keine geringfügigen Beträge seien.