3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weder im Schreiben vom 16. Januar 2025 noch in der angefochtenen Einstellungsverfügung Stellung dazu genommen habe, welche Norm der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer verletzt worden sei. Sie habe lediglich festgehalten, dass der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB weder vollendet noch der Versuch erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe dem Beschwerdeführer betreffend die Kostenverteilung vorgeworfen, er habe durch sein Vorgehen gegen Normen der Rechtsordnung verstossen. Die betreffende Norm werde aber nicht genannt.