Sowohl der Konsum wie auch die Beschaffung von Kinderpornografie stehe in der Schweiz als Offizialdelikt unter Strafe. Durch das Platzieren seines Kommentars habe der Beschwerdeführer klarerweise den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt, womit er auch das Tätigwerden der Strafbehörden provoziert habe. Aufgrund dessen seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen sei ihm weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung auszurichten.