3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer zwar nicht habe nachgewiesen werden können, dass er durch das Verfassen seines Kommentars ("Can you send me your child pr0n video?") beabsichtigt habe, Kinderpornografie zu beschaffen. Jedoch habe sein Vorgehen gegen Normen der Rechtsordnung verstossen. Sowohl der Konsum wie auch die Beschaffung von Kinderpornografie stehe in der Schweiz als Offizialdelikt unter Strafe.