Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'599.09 geltend, wobei die ihm auferlegten Verfahrenskosten zudem Fr. 772.00 betragen. Dieser Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.