1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.