2.1. Es sei die Verfügung vom 11.04.2025 der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau (STA1 ST.2024.7146) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: