1.3. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 11.04.2025 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (STA1 ST.2024.7146) aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'099.09 (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von CHF 500.00 seit 08.08.2024 auszurichten. -3- 1.4. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 1.5. Eine aktualisierte Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. 2. Eventualiterbegehren