2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 772.00, bestehend aus Kosten der Polizei in der Höhe von CHF 572.00 sowie einer staatsanwaltschaftlichen Verfahrensgebühr von CHF 200.00, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). 3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 14. April 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.