Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.8 (STA.2024.7146) Art. 253 Entscheid vom 26. August 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 11. April 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter Pornografie. 2. Am 11. April 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen versuchter Por- nografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 22 StGB), begangen am 14.03.2024 in 5004 Aarau, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 772.00, bestehend aus Kosten der Polizei in der Höhe von CHF 572.00 sowie einer staatsanwaltschaftli- chen Verfahrensgebühr von CHF 200.00, werden dem Beschuldigten auf- erlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). 3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genug- tuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 14. April 2025 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. April 2025 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2025 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 1.2. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 11.04.2025 der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau (STA1 ST.2024.7146) aufzuheben und die Verfah- renskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 11.04.2025 der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau (STA1 ST.2024.7146) aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'099.09 (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von CHF 500.00 seit 08.08.2024 aus- zurichten. -3- 1.4. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 1.5. Eine aktualisierte Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. 2. Eventualiterbegehren 2.1. Es sei die Verfügung vom 11.04.2025 der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau (STA1 ST.2024.7146) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Be- gründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung -4- die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Entschädigung und Genug- tuung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'599.09 geltend, wobei die ihm auf- erlegten Verfahrenskosten zudem Fr. 772.00 betragen. Dieser Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerde- kammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, dass dem Be- schwerdeführer zwar nicht habe nachgewiesen werden können, dass er durch das Verfassen seines Kommentars ("Can you send me your child pr0n video?") beabsichtigt habe, Kinderpornografie zu beschaffen. Jedoch habe sein Vorgehen gegen Normen der Rechtsordnung verstossen. So- wohl der Konsum wie auch die Beschaffung von Kinderpornografie stehe in der Schweiz als Offizialdelikt unter Strafe. Durch das Platzieren seines Kommentars habe der Beschwerdeführer klarerweise den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt, womit er auch das Tätigwerden der Strafbe- hörden provoziert habe. Aufgrund dessen seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen sei ihm weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung auszurichten. 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weder im Schreiben vom 16. Januar 2025 noch in der angefochtenen Einstellungsverfügung Stel- lung dazu genommen habe, welche Norm der schweizerischen Rechtsord- nung durch den Beschwerdeführer verletzt worden sei. Sie habe lediglich festgehalten, dass der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB weder vollen- det noch der Versuch erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe dem Beschwerdeführer betreffend die Kostenverteilung vorgeworfen, er habe durch sein Vorgehen gegen Normen der Rechtsordnung verstos- sen. Die betreffende Norm werde aber nicht genannt. Mit dieser Begrün- dung und daraus folgender Kostenauferlegung bestrafe die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer für dessen Verhalten, und zwar gestützt auf derselben Norm, von welcher sie zuvor in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung festgehalten habe, dass sich dazu kein -5- Tatverdacht erhärten liesse. Eine andere Norm mache die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau nicht geltend, obschon der Beschwerdeführer die- sen Umstand bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025 fest- gehalten habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dies auch in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht näher ausführe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, womit eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich sei. Es liege denn auch auf der Hand, dass Anwaltskosten von rund Fr. 2'000.00 zusammen mit den Ver- fahrenskosten von Fr. 772.00 keine geringfügigen Beträge seien. Im Weiteren werde auch kein gravierender oder klarer Normverstoss be- hauptet, wobei ein solcher auch nicht ersichtlich sei. Das "Erwecken eines Verdachtes" sei kein Ersatz für einen Normverstoss. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau begründe auch das Verschulden in keiner Weise. Ferner werde die Unschuldsvermutung verletzt. Die gewählte Begründung für die Kostenauflage und die Ablehnung der Entschädigung und Genugtu- ung zeige, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerde- führer ein strafrechtliches Verschulden zuschreibe, obwohl das Verfahren eingestellt worden sei. Auch die Begründung weiche nicht von einem Schuldspruch ab. Die Sprache und Argumentation der angefochtenen Ein- stellungsverfügung selbst stelle die Unschuld des Beschwerdeführers in Frage. Obwohl kein Tatnachweis erbracht werde, zeichne die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer als jemanden, der sich zumindest unrichtig oder unerlaubt verhalten habe. Auch werde keine Norm bezeichnet, welche von der Strafnorm abweichen würde, um die Kosten- pflicht zu begründen. Ferner sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren eröffnet habe. Eine strafbare Handlung habe jedenfalls nicht vorgelegen. Es mangle damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Kosten. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe, handle es sich doch um eine "Kann-Bestimmung". Es liege daher eine Er- messensunterschreitung vor. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe "Kosten für Polizeiarbeiten" in der Höhe von Fr. 572.00 geltend gemacht. Dabei handle es sich offen- sichtlich um allgemeine polizeiliche Aufwendungen, welche nicht mit einer separaten Gebühr belastet werden dürften. Da die Kosten nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien, bestehe auch kein Grund, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung und Entschä- digung zu verweigern. Dieser Punkt sei zudem gar nicht begründet worden. Das Strafverfahren und die Hausdurchsuchung seien für den Beschwerde- führer dramatisch gewesen. Seine Ehre sei schwer verletzt worden und er fürchte um sein berufliches und soziales Fortkommen. -6- 4. 4.1. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 StPO hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was bspw. der Fall ist, wenn dieser ge- ständig ist. Ansonsten können der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Vorausset- zungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldig- ten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage aber nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewie- sene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2). Zur Beantwortung der Frage, ob die recht- lich relevanten Umstände als "bereits klar nachgewiesen" qualifiziert wer- den können, ist die Behörde bzw. das Gericht nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3). Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten bzw. die Her- absetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung we- gen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich insbesondere auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seeli- schen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine ge- wisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffe- nen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs -7- ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.). 4.2. 4.2.1. Gemäss dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 17. Juni 2024 (act. 93 ff.) hat diese durch das National Center for Missing and Exploited Children einen Hinweis zum Nutzer des Instagram-Profils "[…]" wegen des Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie erhalten, wobei dieser ei- nem anderen Nutzer "Can you send me your child pr0n video?" geschrie- ben haben soll. Die darauffolgenden Ermittlungen ergaben, dass es sich beim Nutzer des Instagram-Profils "[…]" um den Beschwerdeführer han- delt. Dieser gestand in der Folge ein, die entsprechende Nachricht verfasst und versendet zu haben (act. 116, Fragen 71 ff.). Aufgrund dieser durch den Beschwerdeführer verfassten Nachricht bzw. der Meldung der Bundeskriminalpolizei eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. 13) eine Strafunter- suchung gegen ihn. Es steht damit zunächst ausser Frage, dass der Be- schwerdeführer durch das Versenden der genannten Nachricht die Eröff- nung der Strafuntersuchung gegen ihn unmittelbar veranlasst hat. Dies tat er zudem in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise. So ist es ohne weiteres als Verstoss gegen die guten Sitten (und damit gegen eine geschriebene Ver- haltensnorm [vgl. etwa Art. 41 Abs. 2 OR]) zu qualifizieren, eine Drittperson um die Zusendung von kinderpornografischen Videodateien zu bitten. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall infolge des nicht abschliessend bekannten Empfängers (act. 116 Frage 71; act. 117 Frage 83) nicht ausschliessen konnte, dass ihm tatsächlich ent- sprechendes kinderpornografisches Material zugesandt wird. So hat der Beschwerdeführer denn per Privatnachricht offenbar auch einen Link erhal- ten, welchen er gemäss eigenen Angaben in der Folge aber nicht öffnete (act. 117 Fragen 81 ff.; act. 118 Frage 92). Welcher Inhalt mit dem Link abrufbar gewesen wäre, bleibt somit im Dunkeln. Dass der Beschwerde- führer die Nachricht lediglich aus Langeweile verfasst und versendet haben will (act. 117 Frage 89), vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal dies dem Empfänger der Nachricht nicht bewusst war und ihn nicht davon ab- gehalten hätte (oder hat), dem Beschwerdeführer entsprechende kinder- pornografische Dateien zu senden. Dass die verletzte Rechtsnorm in der angefochtenen Verfügung nicht explizit genannt worden ist, stellt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal aufgrund der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung ohne weiteres erhellt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt und die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung verweigert worden sind. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beschwerdeführer die an- gefochtene Einstellungsverfügung problemlos anfechten konnte. -8- Mit dem Vorliegen der Sittenwidrigkeit ist eine andere Rechtsgutsverlet- zung als diejenige von Art. 197 Abs. 5 StGB gegeben, womit "keine Identi- tät der Rechtsgüter" vorliegt (Beschwerde N 219 ff.). Damit kann auch of- fenbleiben, ob es sich hierbei überhaupt um eine anzuerkennende Voraus- setzung handelt. Wie bereits erwähnt, hat das Verfassen sowie Versenden der Nachricht und damit der Verstoss gegen die Rechtsnorm dazu geführt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und bis zu einem gewissen Punkt durchgeführt werden musste, womit auch die Ver- fahrenskosten kausal durch das Verhalten des Beschwerdeführers verur- sacht worden sind. 4.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzt die Begründung der angefochte- nen Einstellungsverfügung denn auch nicht die Unschuldsvermutung. So wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorge- worfene Nachricht ("Can you send me your child pr0n video?") verfasst und versendet hat, was dieser eingestanden hat. Im Weiteren wurde ausge- führt, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass der Beschwer- deführer Kinderpornografie erhalten habe und nicht mehr nachvollzogen werden könne, wo der Beschwerdeführer seinen Kommentar platziert habe. Ferner wurde ausdrücklich ausgeführt, dass auch sonst keine Hin- weise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehan- delt habe, sich kinderpornografisches Material zu beschaffen und dass er den Kommentar wohl tatsächlich aus Leichtsinn und Langweile verfasst habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte damit unmissver- ständlich an, dass keine Hinweise dafür bestanden haben, dass der Be- schwerdeführer sich hat kinderpornografische Dateien besorgen wollen. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung erwogen hat, dass das Vorgehen des Beschwerdefüh- rers gegen Normen der Rechtsordnung verstossen hat, trifft dies – wie in E. 4.2.1. hiervor dargelegt – zu. Zudem waren diese Ausführungen notwen- dig, um die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung zu begründen. Ebenso hat der Beschwer- deführer durch das aus Langweile leichtsinnige Verfassen seines Kommen- tars den Verdacht auf eine strafbare Handlung erweckt, hat er doch eine Drittperson in den sozialen Medien aufgefordert, ihm kinderpornografische Dateien zu senden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung grundsätzlich so zu begrün- det hat, dass sie den Tatsachen und der Aktenlage entspricht. Denn nur so ist sichergestellt, dass die entsprechende Einstellungsverfügung auch durch eine andere Partei (bspw. durch die Privatklägerschaft) sachgerecht angefochten werden kann. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung liegt jeden- falls nicht vor. -9- 4.2.3. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beurteilen. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfolgen. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Ge- nugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Es ist kein Grund ersichtlich, vorliegend hiervon abzuweichen. 4.2.4. Hinsichtlich der Verfahrenskosten weist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in der angefochtenen Einstellungsverfügung "Kosten der Polizei" in der Höhe von Fr. 572.00 sowie eine "staatsanwaltschaftliche Verfahrens- gebühr" in der Höhe von Fr. 200.00 aus. Um welche Polizeikosten es sich im Detail handelt, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (trotz der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers) in ihrer Beschwerdeantwort nicht spezifiziert. Entspre- chend muss davon ausgegangen werden, dass es sich um allgemeine Auf- wendungen der Polizei handelt, welche nicht unter die Verfahrenskosten fallen, da sie diese Aufwendungen aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie bspw. Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten oder Kosten der Beweissiche- rung (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 422 StPO). Es besteht keine gesetzliche Grund- lage für eine Berücksichtigung solcher Kosten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1. ff.). Demensprechend sind die "Kosten der Polizei" in der Höhe von Fr. 572.00 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch den Kanton zu tragen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). 5. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen 1.4. bzw. 2.2., wonach die "amtlichen und die ausseramtlichen Kosten" auf die Staatskassen zu nehmen seien, sinngemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt, so ist diese nur zu gewähren, wenn das Rechtsmittel unter anderem nicht aussichtslos erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 analog). Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als überwiegend aussichtslos (vgl. die Ausführungen in E. 6.1. hierzu), weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (E. 4.2.4. hiervor), ist das Gesuch um amtliche Verteidigung als gegen- standslos geworden abzuschreiben. - 10 - 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde einerseits die Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 2'099.09 und anderseits einer Genugtu- ung von Fr. 500.00, wobei vorliegend beide Anträge abzuweisen sind. Hin- sichtlich des Antrags, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien, obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als Fr. 572.00 von insgesamt Fr. 772.00 durch den Kanton zu tragen sind. Ausgangsgemäss sind ihm nach dem Gesagten 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Im Umfang seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer überdies An- spruch auf eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht mit Kostennote eine Ent- schädigung von Fr. 1'497.73 (5.65 Stunden à Fr. 240.00, Auslagen von Fr. 29.50 sowie 8.1% MWST in der Höhe von Fr. 112.25) geltend, was ge- rade noch angemessen erscheint. Hiervon sind dem Beschwerdeführer 1/5 und damit Fr. 299.55 als Entschädigung auszurichten (vgl. E. 6.1. hiervon). Da der Beschwerdeführer einen freigewählten Verteidiger hat, steht der An- spruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrech- nung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. April 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00, bestehend aus einer staatsanwaltschaftlichen Verfahrensgebühr, werden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 - 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Fribourg, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 299.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 842.00, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von 4/5 somit mit Fr. 673.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 26. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Merkofer Gasser