Eine anderweitige Würdigung des Sachgerichts und damit zusammenhängend eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten erscheint daher gestützt auf die vorliegende Beweislage ausgesprochen unwahrscheinlich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels erhärteten Tatverdachts eingestellt hat. - 13 - 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.