Konkrete Hinweise, wonach in Zukunft für die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten sprechende Sachbeweise zu erwarten wären, liegen nicht vor und es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten vor dem Sachgericht in einem für die Strafbarkeit des Beschuldigten relevanten Mass von ihren bereits getätigten Aussagen abweichen würden. Eine anderweitige Würdigung des Sachgerichts und damit zusammenhängend eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten erscheint daher gestützt auf die vorliegende Beweislage ausgesprochen unwahrscheinlich.