109]) einer strafrechtlich nicht relevanten Abwehrhandlung des Beschuldigten zuzurechnen wären. Mangels Tatverdachts kann daher auch offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer zumindest teilweise beschriebenen Handlungen des Beschuldigten überhaupt die Voraussetzungen einer Tätlichkeit zu erfüllen vermöchten. Konkrete Hinweise, wonach in Zukunft für die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten sprechende Sachbeweise zu erwarten wären, liegen nicht vor und es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten vor dem Sachgericht in einem für die Strafbarkeit des Beschuldigten relevanten Mass von ihren bereits getätigten Aussagen abweichen würden.