5.5. Insgesamt kann der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, zumal sie darauf ausgerichtet zu sein scheint, sein eigenes Verhalten am 16. September 2023 zu relativieren und die Schuld dem Beschuldigten zuzuschieben. Angesichts der klaren, glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der weiteren Beteiligten sowie der objektiven Beweislage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich lediglich gegen den Beschwerdeführer verteidigte und damit auch allfällige Verletzungen des Beschwerdeführers (Kratzer am Arm bzw. vom Beschwerdeführer behauptete, auf den Fotos der Kantonspolizei Aargau nicht ersichtliche Schürfung am Haaransatz [act. 109])