Seine Behauptung, er habe auf dem Waschplatz "brav" fünf bis zehn Minuten gewartet, wird durch die übereinstimmenden Schilderungen zu seinem wiederholten Hupen und Vorfahren mit dem Fahrzeug widerlegt. Auch die beim Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau dokumentierte Verletzung (Kratzer am Arm, act. 109 ff.) deutet nicht auf einen tätlichen Angriff des Beschuldigten hin, wohingegen sie ohne Weiteres mit einer Abwehrhandlung des Beschwerdeführers vereinbar ist.