5.4.4. Mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers demgegenüber vage, an mehreren Stellen unklar und in sich wenig stimmig (angefochtene Verfügung, Ziff. 2). So räumte er von Anfang an selbst ein, sich an zentrale Details nicht mehr genau erinnern zu können (z.B., ob er vom Beschwerdeführer überhaupt am Kragen gepackt wurde; vgl. E. 5.3.2 hiervor), was den Eindruck einer bewusst verharmlosenden Darstellung der Ereignisse erweckt. Seine Behauptung, er habe auf dem Waschplatz "brav" fünf bis zehn Minuten gewartet, wird durch die übereinstimmenden Schilderungen zu seinem wiederholten Hupen und Vorfahren mit dem Fahrzeug widerlegt.