154 f., Fragen 44-47). Für die grundsätzliche Unabhängigkeit von E._____ spricht zudem, dass sie auch noch über ein Jahr nach der Ersteinvernahme sowie nachdem sie den Pferdehof verlassen und nach eigenen Aussagen keinen Kontakt mit den Beteiligten mehr hatte (act. 136, Frage 10), an der grundsätzlichen Darstellung der Ereignisse festhielt (vgl. E. 5.3.4 hiervor). - 12 -