Bei den beiden handelt es sich gemäss übereinstimmender Aussage um "Stallkolleginnen", welche einander (wie auch den Beschwerdeführer) vom Pferdehof her kannten und ausserhalb dieses Kontextes keine enge Freundschaft pflegten (act. 96, Frage 42; act. 100 f., Frage 7). Sowohl F._____ als auch E._____ gaben hierzu übereinstimmend an, sich aus Sorge vor einem weiteren Ausbruch des Beschwerdeführers kurz in Richtung Misthaufen wegbegeben und sich nur über die bevorstehende Ankunft der Polizei ausgetauscht und sich nicht etwa hinsichtlich ihrer Aussagen abgesprochen zu haben (act. 106, Frage 44; act. 143, Fragen 60-62; act. 145, Frage 71; act. 154 f., Fragen 44-47).