5.4.3. Wohl ist zu berücksichtigen, dass F._____ als Ehefrau des Beschuldigten ein gewisses Eigeninteresse an der Entlastung ihres Ehemannes haben dürfte. Ihre Angaben sind jedoch mit jenen der neutralen Zeugin E._____ in den wesentlichen Punkten deckungsgleich, was ihre grundsätzliche Glaubhaftigkeit weiter stützt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich F._____ und E._____ mit Blick auf ihre Aussagen abgesprochen hätten oder E._____ andere Gründe dafür gehabt hätte, zum Nachteil des Beschwerdeführers auszusagen. Bei den beiden handelt es sich gemäss