5.4.2. Sowohl die ärztlich attestierten Verletzungen des Beschuldigten (act. 80 ff., 111 ff.), insbesondere im Gesichtsbereich bzw. am Auge, als auch die zu Bruch gegangene Brille des Beschuldigten stützen die Darstellung eines tätlichen Angriffs durch den Beschwerdeführer und Schlägen gegen den Kopf. Die vom Beschwerdeführer behauptete blosse situativ bedingte Schubsbewegung ist demgegenüber mit dem bei ihm dokumentierten Verletzungsbild (act. 109 ff.) nicht ohne Weiteres vereinbar und erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung.