der Zeugin E._____ zu, die als einzige nicht direkt involvierte Person das Geschehen beobachtet hat. Ihre Aussagen sind in sich schlüssig und insbesondere mit Blick auf ihre zweite Einvernahme, in welcher sie angab, sich nicht mehr an alle Details zu erinnern, frei von Belastungstendenzen. So schilderte sie präzise, wie der Beschwerdeführer den Beschuldigten am Kopf und im Magenbereich schlug und ihn schliesslich gegen den Anhänger warf. Ihre zentrale Beobachtung, wonach der Beschuldigte nicht tätlich wurde, sondern sich lediglich zu verteidigen versuchte, spricht sodann klar gegen die Darstellungen des Beschwerdeführers.