So stimmen die Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau F._____ sowie der unbeteiligten Zeugin E._____ in den zentralen Punkten im Wesentlichen überein. Alle drei schilderten unabhängig voneinander, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten durch sein aggressives Verhalten aufgefallen war (u.a. lautes, längeres Hupen, laute verbale Auseinandersetzung mit F._____) und dass er sodann unvermittelt und ohne ersichtlichen Anlass mit körperlicher Gewalt auf den Beschuldigten losgegangen sei. Der Beschuldigte wurde demgegenüber von F._____ und E._____ übereinstimmend als ausschliesslich reaktiv handelnd beschrieben.