5.4. 5.4.1. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vom 16. September 2023 erweist sich im Lichte der übrigen Beweismittel als nicht glaubhaft und vermag den Beschuldigten nicht zu belasten. Zwar hielt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme daran fest, sich gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten korrekt verhalten und den Beschuldigten lediglich aus einer Bedrängungssituation heraus von sich geschoben zu haben. Diese Darstellung der Ereignisse steht jedoch in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der weiteren beteiligten Personen sowie zu den objektiven Umständen. So stimmen die Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau F.___