Sie führte allerdings aus, "es" (die Schubsbewegung gegen den Anhänger) sei sicher vom Beschwerdeführer ausgegangen. So wie sie dies gesehen habe, habe der Beschuldigte nicht "zurückgegeben", sondern abgewehrt (act. 138, Frage 21). Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten irgendwie an den Anhänger und gegen den Kopf geschubst. Der Beschuldigte habe sich gewehrt (act. 139 f., Fragen 29 und 36). Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer nicht tätlich angegangen (act. 141, Frage 46).