Es habe "ziemlich laut geklöpft", als der Beschuldigte gegen den Anhänger geprallt sei. "F._____" habe laut geschrien, dass er ihren Mann in Ruhe lassen soll und sie die Polizei anrufen solle. Als das Wort "Polizei" gefallen sei, habe sich die Situation wieder beruhigt (act. 103 ff., Fragen 22, 26, 27 und 29). Anlässlich ihrer zweiten Befragung vom 7. November 2024 hielt E._____ im Wesentlichen an ihren Ausführungen der Ersteinvernahme fest, wobei sie sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnte. Sie führte allerdings aus, "es" (die Schubsbewegung gegen den Anhänger) sei sicher vom Beschwerdeführer ausgegangen.