62, Frage 44). Er habe den Beschuldigten aus seinem "Bereich" weggeschoben und dieser sei mit seinen "Schläppli" rückwärts gegen den Anhänger gestolpert. Er habe ihn nie geschlagen, nie getreten, nie beschimpft und habe ihm auch sonst nichts angetan. Seiner Ehefrau habe er auch nichts angetan, sie nicht bedroht und ihr auch keinen Unfug vorgeworfen (act. 63, Frage 55). Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 26. September 2024 an seiner Darstellung der Ereignisse fest (act. 122 ff., Fragen 16, 19, 20, 24, 27, 28, 37, 41, 70).