Beschwerdeführers, wonach er (der Beschuldigte) ihn tätlich angegriffen und verbal bedroht habe, sei eine "Schutzerfindung" und gelogen (act. 76, Frage 40). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 26. September 2024 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen fest (act. 123 ff., Fragen 17, 18, 21, 22, 25, 29, 36, 45, 69).