Der Beschuldigte betonte, weder Beschimpfungen noch Drohungen ausgesprochen und den Beschwerdeführer auch nicht tätlich angegriffen zu haben. Er sei so überrascht gewesen, dass er lediglich die Arme zum Schutz erhoben habe, ohne zurückzuschlagen (act. 74, Frage 23; act. 75, Frage 30; act. 77, Frage 45). Die Behauptung des -8-