StPO verfügt die Staatsanwaltschaft zudem die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe wie namentlich Notwehr gemäss Art. 15 StGB vorliegen, da in solchen Fällen im Falle der Durchführung des Verfahrens ein Freispruch erfolgen müsste (vgl. HEINI- GER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 319 StPO).