Widersprüche seien keine ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer sei im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2023 lediglich festgehalten worden, dass ein Kratzer am Unterarm des Beschuldigten ersichtlich gewesen sei. Auf der sich in der Fotomappe befindenden Aufnahme sei keine Schürfung am Haaransatz des Beschwerdeführers ersichtlich. Das Foto an sich sei kein Nachweis einer solchen Verletzung, sondern sei im Rahmen der umfassenden Tatbestandsaufnahme abgedruckt worden (Beschwerdeantwort, lit. B).