3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Beschwerdeantwort an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, die erste Einvernahme von E._____ habe wenige Tage nach dem Vorfall stattgefunden, wobei die zweite Einvernahme über ein Jahr später erfolgt sei. Es sei entsprechend nachvollziehbar, dass sie den Vorfall nicht erneut im Detail habe schildern können. Sie sei darum bemüht gewesen, nur zu ihr konkret in Erinnerung gebliebenen Dingen auszusagen. Widersprüche seien keine ersichtlich.