B.15 f.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätten die Handlungen des Beschuldigten beim Beschwerdeführer überdies ein deutliches Missbehagen ausgelöst und das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper überschritten, sodass eine Tätlichkeit möglicherweise vorliege und eine Einstellung des Verfahrens nicht statthaft sei (Beschwerde, lit. B.21).