Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe es weiter unterlassen, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen medizinisch bzw. durch eine geeignete Fachstelle abklären zu lassen und habe anhand eines Fotos schlechter Qualität in den Akten – ohne die entsprechende Originaldatei einzusehen – festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Schürfung am Kopf erlitten habe. Aus dem Umstand, dass ein Foto gemacht worden sei, lasse sich darauf schliessen, dass eine Verletzung vorgelegen habe (Beschwerde, lit. B.15 f.).