Ausserdem habe sich im Laufe des Strafverfahrens herausgestellt, dass sich E._____ mit der Ehefrau des Beschuldigten abgesprochen habe, bevor die Polizei nach dem Vorfall auf den Pferdehof gekommen sei (Beschwerde, lit. B.13 f.). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe es weiter unterlassen, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen medizinisch bzw. durch eine geeignete Fachstelle abklären zu lassen und habe anhand eines Fotos schlechter Qualität in den Akten – ohne die entsprechende Originaldatei einzusehen – festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Schürfung am Kopf erlitten habe.