Ein blosses Packen am Kragen oder das Erheben der Arme genüge für eine Tätlichkeit nicht. Auch eine Drohung sei im Verhalten des Beschuldigten nicht zu erkennen (angefochtene Verfügung, Ziff. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe die Würdigung des Sachverhalts klar willkürlich vorgenommen (Beschwerde, lit. B.17). Sie habe weder seine eigenen Aussagen noch jene des Beschwerdeführers einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen bzw. habe es unterlassen, dies dem Sachge- -5-