In der Gesamtschau sei der Beschuldigte nicht tätlich geworden bzw. sei im Falle eines Körperkontakts mit dem Beschwerdeführer von einer Abwehrhandlung auszugehen. Der Kratzer am Oberarm des Beschwerdeführers sei – sofern er überhaupt von diesem Ereignis stamme – vorsatzlos dieser Abwehrhandlung zuzuschreiben. Weitere Verletzungen seien nicht belegt und auf den Polizeifotos nicht ersichtlich. Selbst ohne Annahme einer Notwehrlage lasse sich kein strafbares Verhalten des Beschuldigten feststellen. Ein blosses Packen am Kragen oder das Erheben der Arme genüge für eine Tätlichkeit nicht.