Dieser sei "mit seinen Händen" tätlich geworden und es sei "alles etwas schnell gegangen". Der Beschuldigte habe demgegenüber erklärt, seine Arme lediglich zur Abwehr erhoben zu haben, nachdem der Beschwerdeführer mit Fäusten auf ihn losgegangen sei, ihn geschlagen, mit den Knien getreten und gegen seinen Foodtruck geworfen habe. Mit der polizeilichen Einvernahme von E._____ liege zudem eine Aussage einer unabhängigen Drittperson vor, die die Darstellung des Beschuldigten stütze. In der Gesamtschau sei der Beschuldigte nicht tätlich geworden bzw. sei im Falle eines Körperkontakts mit dem Beschwerdeführer von einer Abwehrhandlung auszugehen.