3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vage geblieben seien. So habe er ausgeführt, der Beschuldigte habe die Hände "nach oben genommen" und ihn "vielleicht am Kragen gefasst", er wisse es nicht mehr genau. Er habe den Beschuldigten dann "nach hinten" weggeschoben. Dieser sei "mit seinen Händen" tätlich geworden und es sei "alles etwas schnell gegangen".