2.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Tätlichkeit) einzig eine mit Busse bedrohte Tat (Art. 126 Abs. 1 StGB) und damit gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.