2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt und Spesen zu Lasten des Staates." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. März 2025 eingeforderte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten leistete der Beschwerdeführer am 31. März 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Postaufgabe) auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.