2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten in Zusammenhang mit dem einzustellenden Teil trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde am 25. Februar 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.