1.2. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 Einsprache. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 21. Februar 2025: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO).