Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.5 (STA.2023.4757) Art. 220 Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Jenny Burckhardt, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 21. Februar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 16. September 2023 reichten B._____ (fortan: Beschuldigter) und A._____ (fortan: Beschwerdeführer) gegenseitig Strafanzeige ein bzw. stellten gegenseitig Strafantrag wegen Tätlichkeiten. 1.2. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer wegen einfacher Körper- verletzung zum Nachteil des Beschuldigten und Sachbeschädigung zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00 bei einer Probe- zeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 900.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 Einsprache. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 21. Februar 2025: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten in Zusammenhang mit dem einzustellenden Teil trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung aus- gerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde am 25. Februar 2025 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 4. März 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren: -3- " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 21. Februar 2025 in Sachen STA6 ST.2023.4757 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Herrn B._____, geb. tt.mm.jjjj, weiterzufüh- ren und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl gegen B._____ zu er- lassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt und Spesen zu Las- ten des Staates." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. März 2025 ein- geforderte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten leistete der Be- schwerdeführer am 31. März 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Postauf- gabe) auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- -4- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliess- lich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). 2.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Tätlichkeit) einzig eine mit Busse bedrohte Tat (Art. 126 Abs. 1 StGB) und damit gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfah- renseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten vage geblieben seien. So habe er ausge- führt, der Beschuldigte habe die Hände "nach oben genommen" und ihn "vielleicht am Kragen gefasst", er wisse es nicht mehr genau. Er habe den Beschuldigten dann "nach hinten" weggeschoben. Dieser sei "mit seinen Händen" tätlich geworden und es sei "alles etwas schnell gegangen". Der Beschuldigte habe demgegenüber erklärt, seine Arme lediglich zur Abwehr erhoben zu haben, nachdem der Beschwerdeführer mit Fäusten auf ihn losgegangen sei, ihn geschlagen, mit den Knien getreten und gegen seinen Foodtruck geworfen habe. Mit der polizeilichen Einvernahme von E._____ liege zudem eine Aussage einer unabhängigen Drittperson vor, die die Dar- stellung des Beschuldigten stütze. In der Gesamtschau sei der Beschul- digte nicht tätlich geworden bzw. sei im Falle eines Körperkontakts mit dem Beschwerdeführer von einer Abwehrhandlung auszugehen. Der Kratzer am Oberarm des Beschwerdeführers sei – sofern er überhaupt von diesem Ereignis stamme – vorsatzlos dieser Abwehrhandlung zuzuschreiben. Wei- tere Verletzungen seien nicht belegt und auf den Polizeifotos nicht ersicht- lich. Selbst ohne Annahme einer Notwehrlage lasse sich kein strafbares Verhalten des Beschuldigten feststellen. Ein blosses Packen am Kragen oder das Erheben der Arme genüge für eine Tätlichkeit nicht. Auch eine Drohung sei im Verhalten des Beschuldigten nicht zu erkennen (angefoch- tene Verfügung, Ziff. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe die Würdigung des Sachverhalts klar willkür- lich vorgenommen (Beschwerde, lit. B.17). Sie habe weder seine eigenen Aussagen noch jene des Beschwerdeführers einer umfassenden Glaubhaf- tigkeitsprüfung unterzogen bzw. habe es unterlassen, dies dem Sachge- -5- richt zu überlassen. Die Begründung erwecke den Anschein, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Aussagen des Beschul- digten widerspruchslos gefolgt sei und einzig die Aussagen des Beschwer- deführers einer etwas genaueren Prüfung unterzogen habe (Beschwerde, lit. B.8 ff.). Die Diskrepanz in den Aussagen von E._____ habe die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht gewürdigt. Ausserdem habe sich im Laufe des Strafverfahrens herausgestellt, dass sich E._____ mit der Ehefrau des Beschuldigten abgesprochen habe, bevor die Polizei nach dem Vorfall auf den Pferdehof gekommen sei (Beschwerde, lit. B.13 f.). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe es weiter unterlassen, die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen medizinisch bzw. durch eine geeignete Fachstelle abklären zu lassen und habe anhand eines Fotos schlechter Qualität in den Akten – ohne die entsprechende Originaldatei einzusehen – festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Schürfung am Kopf erlitten habe. Aus dem Umstand, dass ein Foto gemacht worden sei, lasse sich darauf schliessen, dass eine Verletzung vorgelegen habe (Be- schwerde, lit. B.15 f.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätten die Handlungen des Beschuldigten beim Beschwerdeführer überdies ein deutliches Missbehagen ausgelöst und das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper überschritten, sodass eine Tätlichkeit möglicherweise vorliege und eine Einstellung des Verfahrens nicht statthaft sei (Beschwerde, lit. B.21). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Beschwerdeant- wort an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, die erste Einvernahme von E._____ habe wenige Tage nach dem Vorfall stattgefunden, wobei die zweite Einvernahme über ein Jahr später erfolgt sei. Es sei entsprechend nachvollziehbar, dass sie den Vorfall nicht erneut im Detail habe schildern können. Sie sei darum bemüht gewe- sen, nur zu ihr konkret in Erinnerung gebliebenen Dingen auszusagen. Wi- dersprüche seien keine ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer sei im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2023 lediglich festgehalten worden, dass ein Kratzer am Unterarm des Beschuldigten er- sichtlich gewesen sei. Auf der sich in der Fotomappe befindenden Auf- nahme sei keine Schürfung am Haaransatz des Beschwerdeführers er- sichtlich. Das Foto an sich sei kein Nachweis einer solchen Verletzung, sondern sei im Rahmen der umfassenden Tatbestandsaufnahme abge- druckt worden (Beschwerdeantwort, lit. B). 4. 4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- -6- gründe bekannt werden. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staats- anwaltschaft namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Per- son in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft zudem die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe wie namentlich Notwehr gemäss Art. 15 StGB vorliegen, da in solchen Fällen im Falle der Durchführung des Verfahrens ein Freispruch erfolgen müsste (vgl. HEINI- GER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 319 StPO). 4.2. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss Art. 126 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen je- manden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 5.2. Erstellt und unbestritten kam es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten am 16. September 2023 in Q._____ beim Waschplatz des Freizeithofs C._____ um ca. 14:15 Uhr zu einer verbalen und tätlichen Aus- einandersetzung. Strittig ist, wie sich diese Auseinandersetzung im -7- Einzelnen abspielte und ob dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine strafbare Handlung im Sinne einer Tätlichkeit vorzuwerfen ist. 5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte wurde am 21. September 2023 erstmals zur Sache be- fragt (act. 70 ff.). Zu den Ereignissen vom 16. September 2023 schilderte er im Wesentlichen, er sei zunächst mit seiner Ehefrau und deren Pferd unterwegs gewesen. Zurück auf dem C._____ habe seine Ehefrau das Pferd auf dem Waschplatz gewaschen, während er auf einer nahegelege- nen Bank gesessen und zugeschaut habe. Da sei ein SUV mit einem Foodtruck-Anhänger auf den Hof und bis zum Waschplatz gefahren, wo er sein Tempo nur verlangsamt, aber nicht angehalten habe. Seine Ehefrau habe dem Fahrer signalisiert, er solle anhalten und warten. Er habe den genauen Wortlaut nicht hören können. Die Durchfahrt über den benutzten Waschplatz sei sehr eng. Es wäre zu eng gewesen, als dass ein Auto dort durchfahren könne, wenn seine Frau ihr Pferd am Waschen sei. Der Fahrer sei jedoch nicht auf seine Ehefrau eingegangen, habe gehupt und sei aus- fällig geworden. Seine Ehefrau sei erschrocken und habe ihm in lautem Ton gesagt, er solle damit aufhören, da dies nicht gehe. Darauf habe der Beschwerdeführer laut mit Beschimpfungen wie "du dummes Weib" oder so reagiert. Er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer ausgestiegen und auf seine Ehefrau zugegangen sei. Er habe Angst um seine Frau bekom- men, sei in Richtung Waschplatz gegangen und habe dem Beschwerde- führer zugerufen, er solle aufhören, das sei seine Ehefrau. Er könne den genauen Wortlaut nicht mehr sagen. Daraufhin habe sich der Beschwerde- führer umgedreht und sei umgehend mit seinen Fäusten auf ihn losgegan- gen. Der Beschwerdeführer habe ausgesehen wie ein Boxer und habe ohne irgendeine Vorwarnung auf ihn eingeschlagen. Er selbst habe re- flexartig die Arme gehoben um sich zu schützen, sei jedoch völlig perplex gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer ihn mit den Knien getreten, gepackt und gegen den Foodtruck geworfen. Dabei sei irgendwann seine Brille zu Bruch gegangen. E._____ habe die Szene beobachtet und zuge- rufen, die Polizei komme, woraufhin der Beschwerdeführer die Schläge so- fort eingestellt habe (act. 72 f., Frage 13; act. 75, Frage 33). Der Beschul- digte gab weiter an, der Angriff habe sicher seinen Oberkörper und Kopf betroffen. Als er sich leicht abgedreht habe, um seinen Kopf mit den Armen zu schützen, habe der Beschwerdeführer ihn von hinten mit dem Knie ge- troffen und weiter mit den Fäusten geschlagen. Anschliessend habe er ihn von hinten gepackt und gegen den Foodtruck geworfen. Dabei habe er eine Gesichtsverletzung erlitten, die ärztlich attestiert worden sei (act. 75, Fra- gen 27 und 28). Der Beschuldigte betonte, weder Beschimpfungen noch Drohungen ausgesprochen und den Beschwerdeführer auch nicht tätlich angegriffen zu haben. Er sei so überrascht gewesen, dass er lediglich die Arme zum Schutz erhoben habe, ohne zurückzuschlagen (act. 74, Frage 23; act. 75, Frage 30; act. 77, Frage 45). Die Behauptung des -8- Beschwerdeführers, wonach er (der Beschuldigte) ihn tätlich angegriffen und verbal bedroht habe, sei eine "Schutzerfindung" und gelogen (act. 76, Frage 40). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwer- deführer vom 26. September 2024 hielt der Beschuldigte an seinen Aussa- gen fest (act. 123 ff., Fragen 17, 18, 21, 22, 25, 29, 36, 45, 69). 5.3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2023 zu den Vorkommnissen des 16. September 2023 befragt (act. 56 ff.). In Abweichung zu den Schil- derungen des Beschuldigten führte der Beschwerdeführer aus, er habe "brav" sicher fünf bis zehn Minuten gewartet, bis die Ehefrau des Beschul- digten mit dem Waschen des Pferdes fertig gewesen sei. Sie habe dann aber noch mit dem Pferd geschmust. Er sei ausgestiegen und habe sie gefragt, ob sie bitte Platz machen könne, damit er durchfahren könne. Die Ehefrau des Beschuldigten sei auf ihn zugekommen und habe ihm etwas zugerufen. Danach sei relativ schnell der Beschuldigte dazugekommen. Er habe der Ehefrau des Beschuldigten nichts Böses gesagt und ihr auch nicht gedroht, er habe einfach "da durch" gewollt. Der Beschuldigte sei zwischen dem Auto und dem Gebäude, wo es eng gewesen sei, sehr drohend auf ihn zugekommen. Er habe auch nicht weggehen können, da er zwischen dem Auto und der Wand gestanden habe. Er habe sich bedroht gefühlt. Der Beschuldigte habe die Hände gehoben und ihn vielleicht am Kragen gefasst, er wisse es nicht mehr genau. Er habe den Beschuldigten dann nach hinten weggeschoben. Er habe ihn nicht geschlagen und ihm auch nichts angetan, habe ihn nicht beschimpft und auch nicht verbal bedroht. Dann habe die Ehefrau des Beschuldigten "Ruf die Polizei" gerufen. Er habe noch die Brille des Beschuldigten gesucht sowie aufgehoben und sei noch mit ihm zusammengesessen, aber da sei die Polizei schon unterwegs gewesen (act. 60, Frage 23; act. 61, Frage 34; act. 62, Fragen 39-43). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte ihm gegenüber tätlich geworden sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Mit seinen Händen. Es ist alles etwas schnell gegangen" (act. 62, Frage 44). Er habe den Beschuldigten aus sei- nem "Bereich" weggeschoben und dieser sei mit seinen "Schläppli" rück- wärts gegen den Anhänger gestolpert. Er habe ihn nie geschlagen, nie ge- treten, nie beschimpft und habe ihm auch sonst nichts angetan. Seiner Ehefrau habe er auch nichts angetan, sie nicht bedroht und ihr auch keinen Unfug vorgeworfen (act. 63, Frage 55). Der Beschwerdeführer hielt anläss- lich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 26. Sep- tember 2024 an seiner Darstellung der Ereignisse fest (act. 122 ff., Fragen 16, 19, 20, 24, 27, 28, 37, 41, 70). 5.3.3. Am 3. Oktober 2023 schilderte F._____ (Ehefrau des Beschuldigten; act. 89 ff.) übereinstimmend mit dem Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei mit seinem Anhänger zum Waschplatz gefahren und habe dort mindes- tens einmal energisch und langanhaltend gehupt. Sie sei zu ihm gegangen -9- und habe mehrmals höflich erklärt, dass sie mit dem Waschen des Pferdes gleich fertig sei und er bitte kurz warten solle. Der Beschwerdeführer sei sofort recht laut geworden, habe sie beschimpft und geflucht. Er habe er- klärt, er werde nicht warten – entweder nehme sie das Pferd weg oder er fahre einfach durch. Da die Platzverhältnisse sehr eng seien, könne ein durchfahrendes Auto bei den Pferden auf dem Waschplatz Panik auslösen. F._____ sagte weiter aus, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer er- neut betont, dass sie gleich fertig sei, und angenommen, er werde nun war- ten. Als sie sich dem Pferd wieder zugewandt habe, sei er jedoch weiter auf den Waschplatz zugefahren. Sie habe daraufhin laut gerufen: "Stopp, halt, Sie warten jetzt". Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen, auf sie zu- gekommen und habe sich ganz nahe vor ihr aufgebaut. Sie habe gedacht, jetzt schlage er sie dann gleich. Der Beschuldigte habe die Situation von einer Sitzbank aus beobachtet und sei deshalb dazwischengegangen. Er habe dem Beschwerdeführer zugerufen, er solle aufhören, seine Ehefrau zu bedrohen. Dieser habe sich daraufhin wortlos umgedreht und sofort be- gonnen, mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen, ohne Vorwarnung und mit voller Kraft. Der Beschuldigte habe versucht, sich zu schützen, sei aber mehrfach auf Brustkorb, Kopf und Rücken sowie in die Nieren geschlagen worden. Anschliessend habe der Beschwerdeführer ihn von hinten am Kra- gen und an der Hose gepackt und gegen den Foodtruck geworfen. F._____ gab an, "wirklich sehr Angst bekommen" zu haben, der Beschwerdeführer werde ihren Ehemann komplett zusammenschlagen und übel zurichten. Sie habe ihre Stallkollegin, Frau E._____, gesehen und sie gebeten, die Polizei zu rufen. Nachdem Frau E._____ zurückgekehrt sei und mitgeteilt habe, dass die Polizei unterwegs sei, habe der Beschwerdeführer die Schläge gegen den Beschuldigten sofort eingestellt (act. 92 f., Frage 15). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 4. Dezember 2024 hielt F._____ vollumfänglich an ihrer Ersteinvernahme fest (act. 150 f., Frage 15; act. 152 f., Fragen 23-28). 5.3.4. E._____ gab am 21. September 2023 (act. 99 ff.) im Wesentlichen an, ge- rade mit der Mistkarre zugegen gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer mit seinem Anhänger am Waschplatz habe vorbeifahren wollen. Er habe für kurze Zeit angehalten und "so richtig" gehupt. "F._____" (Ehefrau des Beschuldigten) habe ihm durch die Scheibe gesagt, er solle doch noch kurz warten und habe sich wieder zu ihrem Pferd begeben. Auf halbem Weg sei er schon wieder ein paar Meter näher auf sie und das Pferd zugefahren. Sie habe sich wieder umgedreht und mit erhobener Stimme etwas zu ihm gesagt. Die Stimmen seien lauter geworden. Der Beschwerdeführer sei zu- nächst noch etwas näher hingefahren und dann aus dem Auto ausgestie- gen und auf "F._____" zugegangen. Er sei relativ nahe an ihr gestanden. Es sei laut diskutiert worden. Für den Beschuldigten habe es wohl so ge- wirkt, als würde der Beschwerdeführer seine Frau bedrohen. Er sei aufge- standen und auf die beiden zugegangen. Er habe etwas in die Richtung - 10 - gesagt, dass er aufhören solle, seine Frau zu bedrohen. Der Beschwerde- führer habe sich dann umgedreht und einfach gleich "reingeschlagen". Er sei einfach auf den Beschuldigten losgegangen. Sie habe sich gedacht, das dürfe doch nicht wahr sein und habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe sich noch überlegt, ob sie dazwischen gehen soll. Sie habe gesehen, dass er den Beschuldigten am Kopf und im Magenbereich getrof- fen und auch mit einem Knie im Magenbereich erwischt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte sich versucht habe zu verteidigen. Es habe "ziemlich laut geklöpft", als der Beschuldigte gegen den Anhänger geprallt sei. "F._____" habe laut geschrien, dass er ihren Mann in Ruhe lassen soll und sie die Polizei anrufen solle. Als das Wort "Polizei" gefallen sei, habe sich die Situation wieder beruhigt (act. 103 ff., Fragen 22, 26, 27 und 29). Anlässlich ihrer zweiten Befragung vom 7. November 2024 hielt E._____ im Wesentlichen an ihren Ausführungen der Ersteinvernahme fest, wobei sie sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnte. Sie führte allerdings aus, "es" (die Schubsbewegung gegen den Anhänger) sei sicher vom Beschwerdeführer ausgegangen. So wie sie dies gesehen habe, habe der Beschuldigte nicht "zurückgegeben", sondern abgewehrt (act. 138, Frage 21). Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten ir- gendwie an den Anhänger und gegen den Kopf geschubst. Der Beschul- digte habe sich gewehrt (act. 139 f., Fragen 29 und 36). Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer nicht tätlich angegangen (act. 141, Frage 46). 5.4. 5.4.1. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vom 16. Sep- tember 2023 erweist sich im Lichte der übrigen Beweismittel als nicht glaubhaft und vermag den Beschuldigten nicht zu belasten. Zwar hielt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme daran fest, sich gegen- über der Ehefrau des Beschuldigten korrekt verhalten und den Beschuldig- ten lediglich aus einer Bedrängungssituation heraus von sich geschoben zu haben. Diese Darstellung der Ereignisse steht jedoch in mehrfacher Hin- sicht im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der weiteren beteiligten Personen sowie zu den objektiven Umständen. So stimmen die Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau F._____ sowie der unbeteiligten Zeugin E._____ in den zentralen Punkten im Wesentlichen überein. Alle drei schil- derten unabhängig voneinander, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten durch sein aggressives Verhalten aufgefallen war (u.a. lautes, längeres Hupen, laute verbale Aus- einandersetzung mit F._____) und dass er sodann unvermittelt und ohne ersichtlichen Anlass mit körperlicher Gewalt auf den Beschuldigten losge- gangen sei. Der Beschuldigte wurde demgegenüber von F._____ und E._____ übereinstimmend als ausschliesslich reaktiv handelnd beschrie- ben. Er habe versucht, seine Ehefrau zu schützen, sei aufgestanden und habe verbal interveniert, woraufhin er vom Beschwerdeführer körperlich an- gegriffen worden sei. Besondere Beweiskraft kommt dabei den Aussagen - 11 - der Zeugin E._____ zu, die als einzige nicht direkt involvierte Person das Geschehen beobachtet hat. Ihre Aussagen sind in sich schlüssig und ins- besondere mit Blick auf ihre zweite Einvernahme, in welcher sie angab, sich nicht mehr an alle Details zu erinnern, frei von Belastungstenden- zen. So schilderte sie präzise, wie der Beschwerdeführer den Beschuldig- ten am Kopf und im Magenbereich schlug und ihn schliesslich gegen den Anhänger warf. Ihre zentrale Beobachtung, wonach der Beschuldigte nicht tätlich wurde, sondern sich lediglich zu verteidigen versuchte, spricht so- dann klar gegen die Darstellungen des Beschwerdeführers. 5.4.2. Sowohl die ärztlich attestierten Verletzungen des Beschuldigten (act. 80 ff., 111 ff.), insbesondere im Gesichtsbereich bzw. am Auge, als auch die zu Bruch gegangene Brille des Beschuldigten stützen die Darstellung eines tätlichen Angriffs durch den Beschwerdeführer und Schlägen gegen den Kopf. Die vom Beschwerdeführer behauptete blosse situativ bedingte Schubsbewegung ist demgegenüber mit dem bei ihm dokumentierten Ver- letzungsbild (act. 109 ff.) nicht ohne Weiteres vereinbar und erscheint des- halb als reine Schutzbehauptung. 5.4.3. Wohl ist zu berücksichtigen, dass F._____ als Ehefrau des Beschuldigten ein gewisses Eigeninteresse an der Entlastung ihres Ehemannes haben dürfte. Ihre Angaben sind jedoch mit jenen der neutralen Zeugin E._____ in den wesentlichen Punkten deckungsgleich, was ihre grundsätzliche Glaubhaftigkeit weiter stützt. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich F._____ und E._____ mit Blick auf ihre Aussagen abgesprochen hätten oder E._____ andere Gründe dafür gehabt hätte, zum Nachteil des Beschwer- deführers auszusagen. Bei den beiden handelt es sich gemäss überein- stimmender Aussage um "Stallkolleginnen", welche einander (wie auch den Beschwerdeführer) vom Pferdehof her kannten und ausserhalb dieses Kontextes keine enge Freundschaft pflegten (act. 96, Frage 42; act. 100 f., Frage 7). Sowohl F._____ als auch E._____ gaben hierzu übereinstim- mend an, sich aus Sorge vor einem weiteren Ausbruch des Beschwerde- führers kurz in Richtung Misthaufen wegbegeben und sich nur über die be- vorstehende Ankunft der Polizei ausgetauscht und sich nicht etwa hinsicht- lich ihrer Aussagen abgesprochen zu haben (act. 106, Frage 44; act. 143, Fragen 60-62; act. 145, Frage 71; act. 154 f., Fragen 44-47). Für die grund- sätzliche Unabhängigkeit von E._____ spricht zudem, dass sie auch noch über ein Jahr nach der Ersteinvernahme sowie nachdem sie den Pferdehof verlassen und nach eigenen Aussagen keinen Kontakt mit den Beteiligten mehr hatte (act. 136, Frage 10), an der grundsätzlichen Darstellung der Er- eignisse festhielt (vgl. E. 5.3.4 hiervor). - 12 - 5.4.4. Mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erscheinen die Aussa- gen des Beschwerdeführers demgegenüber vage, an mehreren Stellen un- klar und in sich wenig stimmig (angefochtene Verfügung, Ziff. 2). So räumte er von Anfang an selbst ein, sich an zentrale Details nicht mehr genau er- innern zu können (z.B., ob er vom Beschwerdeführer überhaupt am Kragen gepackt wurde; vgl. E. 5.3.2 hiervor), was den Eindruck einer bewusst ver- harmlosenden Darstellung der Ereignisse erweckt. Seine Behauptung, er habe auf dem Waschplatz "brav" fünf bis zehn Minuten gewartet, wird durch die übereinstimmenden Schilderungen zu seinem wiederholten Hupen und Vorfahren mit dem Fahrzeug widerlegt. Auch die beim Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau dokumentierte Verletzung (Kratzer am Arm, act. 109 ff.) deutet nicht auf einen tätlichen Angriff des Beschuldigten hin, wohingegen sie ohne Weiteres mit einer Abwehrhandlung des Be- schwerdeführers vereinbar ist. 5.5. Insgesamt kann der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt wer- den, zumal sie darauf ausgerichtet zu sein scheint, sein eigenes Verhalten am 16. September 2023 zu relativieren und die Schuld dem Beschuldigten zuzuschieben. Angesichts der klaren, glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der weiteren Beteiligten sowie der objektiven Beweislage ist viel- mehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich lediglich gegen den Beschwerdeführer verteidigte und damit auch allfällige Verletzungen des Beschwerdeführers (Kratzer am Arm bzw. vom Beschwerdeführer behaup- tete, auf den Fotos der Kantonspolizei Aargau nicht ersichtliche Schürfung am Haaransatz [act. 109]) einer strafrechtlich nicht relevanten Abwehr- handlung des Beschuldigten zuzurechnen wären. Mangels Tatverdachts kann daher auch offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer zumindest teilweise beschriebenen Handlungen des Beschuldigten überhaupt die Vo- raussetzungen einer Tätlichkeit zu erfüllen vermöchten. Konkrete Hin- weise, wonach in Zukunft für die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten sprechende Sachbeweise zu erwarten wären, liegen nicht vor und es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten vor dem Sach- gericht in einem für die Strafbarkeit des Beschuldigten relevanten Mass von ihren bereits getätigten Aussagen abweichen würden. Eine anderweitige Würdigung des Sachgerichts und damit zusammenhängend eine Verurtei- lung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten erscheint daher gestützt auf die vorliegende Beweislage ausgesprochen unwahrscheinlich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels erhärteten Tatver- dachts eingestellt hat. - 13 - 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels eigenen Aufwands ist ihm daher ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 876.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 76.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 14 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Flütsch